Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren und Fristen einhalten
Führen Sie die Vorsorgekartei nach ArbMedVV, behalten Sie Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge im Blick – datensparsam und ohne medizinische Befunde.
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Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Die ArbMedVV unterscheidet drei Formen: Pflichtvorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten veranlassen muss, Angebotsvorsorge, die er anbieten muss, und Wunschvorsorge, die Beschäftigte selbst verlangen können. Der Arbeitgeber erfährt nur, dass und wann die Vorsorge stattgefunden hat – nicht das Ergebnis.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- § 3 Abs. 4 ArbMedVV – Pflicht zur Führung einer Vorsorgekartei
- § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge, § 5 Angebotsvorsorge, § 5a Wunschvorsorge
- DSGVO Art. 9 – Gesundheitsdaten unterliegen besonderem Schutz
Rechtsstand ohne Gewähr – maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften.
Funktionen im Überblick
Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4
Anlass, Tag und Ergebnis im Sinne von Vorsorge stattgefunden – ohne medizinische Befunde.
Alle drei Vorsorgearten
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge sauber getrennt dokumentiert.
Fristen und Erinnerungen
Nachfolgetermine werden berechnet, überfällige Vorsorgen erscheinen im Dashboard.
Datensparsam by Design
Es werden bewusst keine Diagnosen oder Befunde gespeichert – nur was der Arbeitgeber wissen darf.
Nachweis für Behörden
Kartei als Übersicht exportierbar, etwa für Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft.
So funktioniert es
- Vorsorgeanlass aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
- Beschäftigte zuordnen und Vorsorgeart festlegen
- Termin beim Betriebsarzt veranlassen oder anbieten
- Durchführung in der Kartei vermerken
- Nachfolgetermin automatisch überwachen
Häufige Fragen zu Arbeitsmedizinische Vorsorge
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge?
Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen; ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Angebotsvorsorge muss lediglich angeboten werden – die Beschäftigten können ablehnen. Das Angebot selbst ist zu dokumentieren.
Darf der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis erfahren?
Nein. Der Arbeitgeber erhält nur die Information, dass und wann eine Vorsorge stattgefunden hat, sowie gegebenenfalls eine Empfehlung des Arztes – keine Diagnosen.
Was gehört in die Vorsorgekartei?
Anlass der Vorsorge sowie Tag und Ergebnis im Sinne der Angabe, dass eine Vorsorge stattgefunden hat. Medizinische Befunde gehören ausdrücklich nicht hinein.
Wie lange ist die Kartei aufzubewahren?
Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses; danach ist sie zu löschen beziehungsweise der beschäftigten Person auf Wunsch auszuhändigen.
Ist Vorsorge dasselbe wie eine Eignungsuntersuchung?
Nein. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Gesundheit der Beschäftigten. Eignungsuntersuchungen verfolgen einen anderen Zweck und sind nur in engen Grenzen zulässig.
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